Mein Kostenüberblick
Kosten für die Strafverteidigung
Erstkontakt
Sie können mich jederzeit kostenfrei kontaktieren, um mir Ihre Situation zu schildern. In einem ersten Gespräch werde ich Ihnen mitteilen, welche Möglichkeiten ich für Sie sehe und welche Kosten für die Erstberatung anfallen werden. Entscheiden Sie sich gegen eine Zusammenarbeit, entstehen Ihnen keine Kosten.
Erstberatung
Im Rahmen einer ersten Beratung biete ich Ihnen eine umfassende Bewertung Ihres Falles an und erläutere Ihnen die Chancen und Risiken in einem ausführlichen Beratungsgespräch.
Dieses Gespräch dauert in der Regel 60 bis 120 Minuten. Hier können Sie mir auch alle Fragen stellen, die Sie beschäftigen. Nach der Erstberatung können Sie in Ruhe überlegen, ob ich für Sie tätig werden soll oder nicht. Innerhalb der Erstberatung zeige ich Ihnen auch auf, was das weitere Tätigwerden kosten wird. Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern richtet sich nach dem Aufwand im konkreten Fall. Auf Wunsch führe ich dieses Gespräch mit Ihnen auch per Videocall.
Mögliche Kostenerstattungen
Im Rahmen eines Strafverfahrens gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit erstatten zu lassen:
Kostenerstattung durch den Staat
Bei einem Freispruch werden die Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren meines Tätigwerdens von der Staatskasse übernommen, da Sie dann zu Unrecht mit einem Strafverfahren konfrontiert wurden. Ich stehe Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung und übernehme gegebenenfalls die Antragstellung für Sie.
Kostenerstattung durch Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann diese unter Umständen die Kosten meiner Dienstleistung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren übernehmen. In diesem Fall müssten Sie lediglich die eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung mit Ihrer Versicherung begleichen. Es ist wichtig zu beachten, dass Rechtsschutzversicherungen in der Regel nur Delikte abdecken, die auch fahrlässig begangen werden können. Beispiele hierfür sind fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Trunkenheitsfahrt. Bevor Ihnen Kosten entstehen, prüfe ich gerne, ob Ihr Fall von Ihrer Versicherung abgedeckt ist.
Kostenerstattung durch Pflichtverteidigung
Das Strafrecht schreibt für bestimmte Fälle vor, dass ein Strafverteidiger hinzugezogen werden muss (§ 140 StPO). In diesen Fällen rechne ich die Kosten meines Tätigwerdens mit der Staatskasse direkt ab, und Ihnen entstehen zunächst keine Kosten. Im Falle einer Verurteilung vor Gericht werden dem Angeklagten die Kosten jedoch nachträglich durch den Staat auferlegt. Hier gibt es eine Besonderheit bei Jugendlichen. In der Regel werden Jugendlichen die Verfahrenskosten der Pflichtverteidigung auch im Falle einer Verurteilung durch das Gericht nicht nachträglich auferlegt (§ 74 JGG), da Jugendliche nicht mit Schulden belastet werden sollen und der erzieherische Gedanke im Jugendstrafrecht im Vordergrund steht. Die Kosten meines Tätigwerdens im Rahmen einer Pflichtverteidigung für Jugendliche sind somit grundsätzlich nicht mit Kosten für den Jugendlichen verbunden.
Kostenerstattungen bei Opfervertretungen im Rahmen einer Nebenklage
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich die Kosten des Rechtsbeistands zurückerstatten zu lassen. Im Rahmen der Beiordnung als Rechtsbeistand (§ 397a StPO) übernimmt die Staatskasse die Kosten für das Tätigwerden Ihres Rechtsbeistands. Daneben gibt es Beratungschecks durch Organisationen, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, sowie die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Kosten der Opfervertretung selbst tragen muss. Hierzu berate ich Sie im Rahmen des Erstkontakts für Sie kostenfrei.
Weitere Kosten
Kosten für präventive Schulungen und Beratungen im Bereich des Unternehmensstrafrechts, Kartellrechts und IT-Strafrechts:
Auf Anfrage
Kosten für Reputationsmanagement:
Auf Anfrage